H - Kennzeichen
Das H-Kennzeichen ist gedacht für Fahrzeuge, die der „Erhaltung des fahrzeugtechnischen Kulturgutes“ dienen. Voraussetzung ist ein Oldtimer-Gutachten. Dies bekommen nur Fahrzeuge im originalen Zustand der Note 3 oder besser und mit einem Mindestalter von 30 Jahren. Umbauten werden nur geduldet, wenn sie zeitgenössisch sind oder mindestens 20 Jahre zurückliegen. Auch Umbauten zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bzw. des Umweltschutzes sind erlaubt.
Oft ist die Erteilung eines H-Kennzeichens vom Wohlwollen des Gutachters abhängig. Die Bescheinigung gibt es bei Prüfern aller anerkannten Kfz-Prüfstationen (ab 1.1.2007).
Vorteile
Mit dem H-Kennzeichen kann das Fahrzeug jederzeit ohne Einschränkung bewegt werden. Ein Vorteil für alle Pkw über 750ccm ist die Pauschalbesteuerung von 191,73 Euro im Jahr. Für Motorräder beträgt die Steuer 46,02 Euro im Jahr. Außerdem gibt es spezielle Tarife der Oldtimer-Versicherer.
Nachteile
Um ein H-Kennzeichen zu bekommen, ist ein Oldtimergutachten nötig. Das Fahrzeug muss alle zwei Jahre zum TÜV, benzingetriebene Oldtimer, die ab dem 1.7.1969 zugelassen sind, auch zur AU.
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Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.
Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind), die zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören,
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,
zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen),
Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3),
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 cm3 oder weniger, beziehungsweise einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen,
motorisierte Krankenfahrstühle (nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h),
folgende Arten von Anhängern:
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister für Verkehr nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (einachsige Anhänger, die nach ihrer Bauart nur geeignet und bestimmt sind, dem Führer einer einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschine das Führen des Fahrzeugs von einem Sitz aus zu ermöglichen);
Anhänger hinter Straßenwalzen;
Maschinen für den Straßenbau, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen;
eisenbereifte Möbelwagen;
einachsige Anhänger hinter Krafträdern;
Anhänger für Feuerlöschzwecke;
Arbeitsmaschinen;
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden;
Anhänger, die als Verladerampen dienen;
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; Buchstabe a letzter Satz gilt entsprechend;
einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen.
Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist. Ausgenommen sind
Fahrräder mit Hilfsmotor, die vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie die vor dem 1. Mai 1965 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrräder mit Hilfsmotor, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 20 km/h beträgt,
Kleinkrafträder mit regelmäßigem Standort im Saarland, wenn sie vor dem 1. Oktober 1960 im Saarland erstmals in den Verkehr gekommen sind, sowie Fahrzeuge, die nach der Übergangsvorschrift des § 72 zu § 18 Abs. 2 Nr. 4 wie Kleinkrafträder zu behandeln sind,
Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor, wenn die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder der Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen ist,
einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden,
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 t sowie hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren (Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe b).
Die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen
selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einfachen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,
Anhänger nach Absatz 2 Nr. 6 Buchstabe l und m - ausgenommen Anhänger, die mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind, - und
Leichtkrafträder müssen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen ein eigenes amtliches Kennzeichen führen.
Zweirädrige oder dreirädrige Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und motorisierte Krankenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt, nach § 29 e, sonst durch amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen. Für die Kennzeichnung von betriebserlaubnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und einachsigen land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64 b entsprechend.
Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4 amtliche Kennzeichen führen müssen, sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung der im Zulassungsverfahren zu behandelnden Kraftfahrzeuge mit Ausnahme der Vorschriften über den Fahrzeugbrief entsprechend anzuwenden. Auf amtliche Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1 bis 5 nicht anzuwenden.
Wer ein nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtiges Fahrzeug führt oder mitführt, muss bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20) oder die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis im Einzelfall (§ 21), die von der Zulassungsstelle durch den Vermerk "Betriebserlaubnis erteilt" auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist; bei den in Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 6 Buchstabe a genannten Fahrzeugen genügt es, daß der Fahrzeughalter einen dieser Nachweise aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt. Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bestätigt haben, daß das Fahrzeug dem genehmigten Typ entspricht. Bei den nach Absatz 3 betriebserlaubnispflichtigen und nach Absatz 4 kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen ist ein von der Zulassungsbehörde ausgefertigter Fahrzeugschein anstelle des Nachweises nach Satz 1 mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Wer ein Fahrzeug der in Absatz 3 Nr. 1 oder 2 genannten Art führt, muss bei sich haben und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Motor (§ 20) oder die Bescheinigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über den Hubraum des Motors sowie darüber, daß der Motor mit seinen zugehörigen Teilen den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Handelt es sich um eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so muß deren Inhaber oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr auf der Ablichtung oder dem Abdruck unter Angabe der Motornummer bestätigt haben, daß der Motor dem genehmigten Typ entspricht. Absatz 5 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden. In allen Fällen muss auf dem Nachweis das etwa zugeteilte amtliche Kennzeichen von der Zulassungsbehörde vermerkt sein.
Auf Antrag können für die in Absatz 2 genannten Fahrzeuge Fahrzeugbriefe ausgestellt werden; die Fahrzeuge sind dann in dem üblichen Zulassungsverfahren zu behandeln.
Nicht zulassungspflichtig sind Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Kinderroller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel, da diese nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind.
Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwaltungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.
Nach Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen.
Der Fahrzeugschein oder - bei zulassungsfreien (auch kennzeichenfreien) Fahrzeugen - der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebserlaubnis ist abzuliefern.
Handelt es sich um einen Anhänger, so sind der Behörde die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen.
Besteht Anlaß zur Annahme, daß das Fahrzeug den Vorschriften der StVZO nicht entspricht, so kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung je nach den Umständen die Beibringung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder die Vorführung des Fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen.
Das so genannte 07er Kennzeichen ist ein rotes Wechselkennzeichen, auf das mehrere Fahrzeuge zugelassen werden können.
Es kann für folgende Fahrzeuge beantragt werden:
- Für alle motorisierten Fahrzeuge;
- Mindestalter 20 Jahre (rare und historisch wertvolle Fahrzeuge auch jünger)
Folgende Kosten entstehen:
- Steuer: Ein oder mehrere Motorräder 46 Euro/Jahr, sonst 191 Euro/Jahr;
- Zulassung: Zuteilung 26 bis 205 Euro, Fahrzeugscheinheft 15 Euro;
- Eventuell Verkehrssicherheitsnachweis (maximal 39 Euro/Fahrzeug)
Folgende Dokumente benötigen Sie
- Polizeiliches Führungszeugnis;
- Versicherungsnachweis für alle Fahrzeuge;
- Eventuell Verkehrssicherheitsnachweis(e);
- Eventuell Fahrzeugvorführung
Kurzzeitkennzeichen, früher als Rotes Kennzeichen bekannt, benötigt der Versicherungsnehmer für die Prüfungs- Überführungs- oder Probefahrten. Die dafür notwendige Kurzzeit- kennzeichen-Doppelkarte erhält der Versicherungsnehmer bei den meisten Gesellschaften gegen einen Einmalbetrag. Das Kurzzeit- kennzeichen ist maximal 5 Tage gültig. Sollte das Fahrzeug danach bei der gleichen Gesellschaft versichert bleiben, verzichtet die Versicherung auf den Einmalbetrag. Kurzzeitkennzeichen werden erteilt für Pkw, Lkw und Anhänger.
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