
Erst die Zulassung, dann das Vergnügen
vor »Für die Zulassung eines Oldtimer werden verschiedene Unterlagen benötigt. Art und Umfang dieser Unterlagen richten sich nach Herkunft des Fahrzeugs und nach dem Kennzeichen, mit dem es fahren soll.
Wenn alle Unterlagen beisammen sind, ist die Oldtimer-Zulassung ein Klacks. Dank modernster Technik auf den deutschen Zulassungsstellen sind die Wartezeiten mittlerweile erträglich. Hier ein paar Tipps zu den verschiedenen Formen der Oldtimer-Zulassung:Normale Oldtimer-Zulassung

Die Zulassung eines Oldtimers, der bereits in Deutschland zugelassen war, unterscheidet
sich nur unwesentlich von der Zulassung eines jüngeren Gebrauchtwagens. Man
braucht seine persönlichen Papiere, die Fahrzeugpapiere und gegebenenfalls
oldtimerspezifische Unterlagen. Ein fehlender Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung II), muss erst neu beantragt werden.
Wer ein ganz bestimmtes Kennzeichen haben will, findet unter www.wunschkennzeichen.de alle Zulassungsstellen, bei denen eine Online-Reservierung möglich ist.
Tipp:
Bei der Zulassung gibt es die neuen Kfz-Papiere. Lassen Sie sich den alten, entwerteten Kfz-Brief aushändigen! Der wird sonst eingezogen und vernichtet. Alte Kfz-Briefe sind übersichtlicher und haben unter Umständen auch noch diverse Vorbesitzer eingetragen.
Benötigte Unterlagen
- die persönlichen Ausweispapiere des Halters oder der Person, die das Fahrzeug mit einer Vollmacht für ihn zulässt
- eine Versicherungsbestätigung, also eine ausgefüllte Deckungskarte
- Fahrzeugbrief
- Fahrzeugschein oder Abmeldebescheinigung (falls Fahrzeug stillgelegt)
- Bescheinigung über die letzte Haupt- und ggf. Abgasuntersuchung
- Kennzeichenschilder (bei noch zugelassenen Fahrzeugen)
- Für ein stillgelegtes Fahrzeug, das innerhalb von sieben Jahren wieder zugelassen wird, reicht eine Hauptuntersuchung aus. Sie ist nur erforderlich, wenn sie im Abmeldezeitraum fällig war.
- Oldtimer-Gutachten für die Erteilung eines H-Kennzeichens
- Bei Beantragung eines roten 07er-Kennzeichens wird eine Liste der Fahrzeuge, die damit gefahren werden sollen, und ihrer technischen Daten benötigt.
Wiederzulassung
Wird ein stillgelegtes Fahrzeug innerhalb von maximal sieben Jahren erneut zugelassen, dann reicht künftig eine Hauptuntersuchung aus. Sie ist nur erforderlich, wenn sie in der Zwischenzeit fällig war. Gleiches gilt für die Sicherheitsprüfung bei Nutzfahrzeugen und die Abgasuntersuchung. Nach der alten Regelung galt ein stillgelegtes Fahrzeug nach 18 Monaten als endgültig aus dem Verkehr gezogen.
Fahren mit ungestempelten Kennzeichen
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen (oder Saisonkennzeichen außerhalb des gültigen Zeitraums) sind nur erlaubt, wenn sie direkt mit dem Zulassungsverfahren zu tun haben. Also wenn die Fahrt zur Anbringung der Stempelplakette oder Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung notwendig ist. Auch Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette gehören dazu.
Die Bedingungen:
1. Das Fahrzeug muss versichert sein.
2. Die Zulassungsstelle muss das Kennzeichen vorher zugeteilt haben.
3. Die Fahrt darf nur im Zulassungsbezirks und einem angrenzenden Bezirk stattfinden
Oldtimer-Zulassung Nicht-EU-Import
Bei Zulassung eines importierten Oldtimers aus einem Land außerhalb der EU werden diverse Unterlagen
benötigt. Vollständige Unterlagen sparen Zeit und schonen die Nerven.
Wichtig auch: In der Regel muss ein importierter Oldtimer den in Deutschland geltenden
Vorschriften angepasst werden, um das Gutachten über die Untersuchung nach
§ 21 StVZO zu erhalten. Die genaue Verfahrensweise dabei (z.B. erforderliche
Umrüstungen, beizubringende Nachweise) und die entstehenden Kosten sollten
vor Import des Fahrzeuges bei der Technischen Prüfstelle erfragt werden.
Benötigte Unterlagen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes
- alle verfügbaren Fahrzeugpapiere
- Eigentumsnachweis z. B. Kaufvertrag
- Versicherungs-Bestätigung (ausgefüllte Deckungskarte)
- Gutachten über die Untersuchung nach § 23 StVZO (vorher § 21 StVZO) und ggf. eine Abgasuntersuchung
- wenn möglich ein Datenblatt oder die Kopie eines Kfz-Briefes des gleichen Modells
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (Achtung! Ist nur 4 Wochen lang gültig!) Vordrucke in allen Zulassungsstellen oder unter www.kba.de
- Oldtimer-Gutachten für die Erteilung eines H-Kennzeichens
Oldtimer-Zulassung EU-Import

Bei Zulassung eines importierten Oldtimers aus einem EU-Land werden diverse Unterlagen benötigt. Vollständige Unterlagen sparen Zeit und schonen die Nerven. Wichtig auch: In der Regel muss ein importierter Oldtimer den in Deutschland geltenden Vorschriften angepasst werden, um das Gutachten über die Untersuchung nach § 23 StVZO zu erhalten. Die genaue Verfahrensweise dabei (z. B. erforderliche Umrüstungen, beizubringende Nachweise) und die entstehenden Kosten sollten vor Import des Fahrzeuges bei der Technischen Prüfstelle erfragt werden.
Benötigte Unterlagen
- alle verfügbaren Fahrzeugpapiere
- Eigentumsnachweis z. B. Kaufvertrag
- Versicherungs-Bestätigung (ausgefüllte Deckungskarte)
- Gutachten über die Untersuchung nach § 23 StVZO und ggf. eine Abgasuntersuchung
- Bei neueren Fahrzeugen: EWG-Übereinstimmungs-Bescheinigung (auch COC - Certificate of Conformity - genannt) in der jeweiligen Landessprache)
- wenn möglich ein Datenblatt oder die Kopie eines Kfz-Briefes des gleichen Modells
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes (Ist nur 4 Wochen lang gültig! Vordrucke in allen Zulassungsstellen oder unter www.kba.de.
- Oldtimer-Gutachten für die Erteilung eines H-Kennzeichens
Oldtimer-Zulassung in Österreich und der Schweiz

Die Bestimmungen für eine Oldtimer Zulassung und die erforderlichen Unterlagen können je nach Bundesland bzw. Kanton voneinander abweichen. Eine vorherige Anfrage ist daher sehr zu empfehlen.
Oldimer-Zulassung in Österreich
In Österreich ist die Oldtimer-Zulassung von mehreren Faktoren abhängig. Der Oldtimer muss erhaltungswürdig sein und älter als Baujahr 1955. Oder älter als 30 Jahre und in die Liste der "Historischen Kraftfahrzeuge" eingetragen sein. Der Oldtimer muss sich im Originalzustand befinden und eine Zustandsnote zwischen 1 und 3 haben.
Der Status "Historisches Fahrzeug" muss im Typen- und Zulassungsschein eingetragen sein. Alte Pkw dürfen nur an maximal 120 Tagen im Jahr gefahren werden, Motorrad-Oldtimer an maximal 60. Außerdem ist ein Fahrtenbuch Pflicht. Weitere Fahrzeugprüfungen werden alle zwei Jahre fällig.
Hier die Unterlagen, die in der Regel benötigt werden:
- Ausweispapiere, evtl. Vollmacht des Fahrzeugbesitzers
- Auszug aus der Eurotax-Liste der "Historischen Kraftfahrzeuge"
- Typenschein oder Einzelgenehmigung
- Nachweis über das Datum der erstmaligen Zulassung bzw. des Baujahrs
- Prüfgutachten nach § 57a
- 2 Fotos von links vorne
- Besitznachweis und technisches Datenblatt des Fahrzeuges
- Versicherungsnachweis
- Lärmgutachten
- Vorführung des Oldtimers bzw. Gutachten eines Sachverständigen für historische Kraftfahrzeuge
- bei Importen Ausländische Fahrzeugdokumente (Fahrzeugbrief, Typenschein, Betriebsanleitung)
- Eventuell technisches Datenblatt des Herstellers (Generalimporteur)
- Kaufvertrag oder Rechnung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Verzollungsnachweis (EU-Ausland)
Oldimer-Zulassung in der Schweiz
In der Schweiz muss ein Oldtimer bzw. Veteranenfahrzeug mindestens 30 Jahre alt sein. Der Oldtimer muss optisch und technisch in einem einwandfreien, ursprünglichen Zustand sein. Die Fahrleistung darf höchstens 3000 km betragen, eine regelmäßige Nutzung und auch gewerbliche Fahrten sind ausgeschlossen. Nur dann kann im Fahrzeugausweis in der Rubrik 17 -Veteranenfahrzeug. eingetragen werden.
Die entsprechenden Prüfungen sind sehr streng und werden in den Verkehrsprüfzentren durchgeführt. Je nach Kanton können in der Schweiz auf ein Wechselkennzeichen zwischen 2 und 99 Fahrzeuge angemeldet werden. Das Prüfungsintervall für ein Veteranenfahrzeug kann auf sechs Jahre ausgedehnt werden. Alle Einzelheiten gibt es bei den jeweiligen Motorfahrzeugbehörden.
Bei der Anmeldung/Einlösung werden voraussichtlich folgende Unterlagen benötigt:
- Persönliche Papiere / Vollmacht des Besitzers
- Gültiger Versicherungsnachweis
- Bisheriger Fahrzeugausweis
- Bisherige Kontrollschilder
- Prüfungsbericht
Thema "Vorschriftsmäßigkeit"
Die Begutachtung der Vorschriftsmäßigkeit von Fahrzeugen (bisher: § 17 Abs. 3 StVZO) darf seit März 07 nur noch durch amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer sowie Prüfingenieure durchgeführt werden. Ein derartiges Gutachten wird notwendig, wenn die Verwaltungsbehörde Anlass zu der Annahme hat, dass das Fahrzeug nicht den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung entspricht.


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