
Alles, was Unrecht ist
vor »Im Gespräch mit anderen Autofahrern stößt man immer wieder auf eingefahrene Meinungen, die auf falschen Tatsachen beruhen.
Zum Beispiel, wenn es um Alkohol am Steuer geht. Zwar gilt in Deutschland eine Obergrenze von 0,5 Promille, wer aber schon mit bis zu 0,3 Promille nicht mehr fahrtüchtig ist oder einen Unfall verursacht, kann sich strafbar machen.Wir haben hier ein paar der beliebtesten Irrtümer im Verkehrsrecht zusammengetragen. Allerdings kann in Einzelfällen und unter bestimmten Umständen auch anders entschieden werden. Denn in Deutschland ist zwar fast alles gesetzlich geregelt. Aber wie jeder weiß, gibt es keine Regel ohne Ausnahme.
Der Irrtum:
Auf Parkplätzen gilt ?Rechts vor Links?
Die Rechtslage:
Die Fahrbahnen auf Parkplätzen gelten nicht als Straßen. Aber nur auf denen gilt an Einmündungen und Kreuzungen ohne Verkehrszeichen die Rechts-vor-Links-Regel. Auf Parkplätzen gilt daher § 1 der Straßenverkehrsordnung, der ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht verlangt.
Der Irrtum:
Überholen mit Hupe und Lichthupe ist Nötigung
Die Rechtslage:
Wer einen Überholvorgang beabsichtigt, darf das vorausfahrende Auto mit Hupe und Lichthupe darüber informieren. Der Maßvolle Einsatz von Hupe und Lichthupe ist dabei entscheidend, gerade, wenn der Vordermann keinen Platz macht. Spätestens bei penetrantem Gebrauch und zu dichtem Auffahren wird das Ganze dann doch zur Nötigung.
Der Irrtum:
Grüne Ampel bedeutet Vorfahrt
Die Rechtslage:
Wer an der Ampel grünes Licht hat, muss trotzdem die Verkehrsregeln beachten und aufmerksam fahren. Beispielsweise hat er keine Vorfahrt vor Fahrzeugen, die vorher die Kreuzung blockiert haben. Auch wenn die Ampel in deren Fahrtrichtung inzwischen rot zeigt.
Der Irrtum:
Jeder darf so schnell bzw. langsam fahren, wie er will
Die Rechtslage:
Zwar gilt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h. Doch wer mit diesem Tempo unterwegs ist, kann durch unangemessen langsame Fahrt den Verkehr behindern. Und das ist grundsätzlich verboten.
Der Irrtum:
Der TÜV kann zwei Monate überzogen werden
Die Rechtslage:
Bereits am ersten Tag der Fristüberschreitung für den Fahrzeug-TÜV begeht man eine Ordnungswidrigkeit. In der Regel wird aber erst ein Überziehen von zwei oder mehr Monaten mit Bußgeld geahndet. Lohnen tut sich das Überziehen auf keinen Fall. Man erhält immer die Plakette, die man auch bei einem vorschriftsmäßigen TÜV-Termin bekommen hätte.
Der Irrtum:
Samstag ist kein Werktag
Die Rechtslage:
Justizia unterscheidet nur zwischen Werktagen, Sonntagen und Feiertagen. Also ist der Samstag folgerichtig ein Werktag.
Der Irrtum:
Bei Parkremplern reicht ein Zettel
Die Rechtslage:
Selbst bei Bagatellschäden muss der Verursacher eine angemessene Zeit lang warten, mindestens 20 Minuten lang. Kommt der Geschädigte in dieser Zeit nicht zum Fahrzeug und liegt der Schaden bei über 50 Euro, muss der Verursacher die Polizei informieren. Ansonsten begeht er Fahrerflucht.
Der Irrtum:
Bei Auffahrunfällen hat immer der Auffahrende Schuld
Die Rechtslage:
Bei einem Auffahrunfall hat der Fahrer Schuld, der gegen Verkehrsregeln verstoßen hat. Wer beispielsweise wegen eines Kaninchens auf der Straße eine Vollbremsung hinlegt, hat bei einem Auffahrunfall zumindest eine Teilschuld. Ähnliches gilt, wenn ein Fahrzeug ohne Rücksicht auf den fließenden Verkehr auf die Autobahn auffährt.


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