Die Lektüre von Gerichtsurteilen ist nicht nur unterhaltsam. Oft kann man auch noch etwas dazulernen, denn nicht selten sind die deutschen Gerichte für eine Überraschung gut.
Oldtimer.net hat einige der interessantesten Urteile rund ums Auto zusammengestellt.
Eine Autofahrerin, die mit ihrem Wagen etwa drei Minuten an einer roten Ampel stand, nahm an, die Ampelanlage sei defekt. Wie andere Autofahrer auch fuhr sie daher bei Rot in die Kreuzung ein. Die die nicht defekte Lichtzeichenanlage schaltete kurz darauf auf Grün. Das Amtsgericht veurteilte die Autofahrerin wegen vorsätzlichen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 250 DM und einem einem Monat Fahrverbot. Nach Auffassung des Oberlandesgericht handele sich bei der Funktionsstörung der Ampelanlage um einen Tatbestandsirrtum und nicht um einen unbeachtlichen Verbotsirrtum. Hätte eine Funktionsstörung vorgelegen, wäre das von der auf Rot geschalteten Lichtzeichenanlage ausgehende Gebot nicht verbindlich gewesen. Die Autofahrerin konnte also nicht wegen einer vorsätzlichen Rotlichtfahrt verurteilt werden. Da sie jedoch die vermeintlich defekte Ampelanlage deutlich länger als drei Minuten hätte beobachten müssen, um sicher von einem technischen Defekt ausgehen zu können, war ihr ein fahrlässiges Verhalten hinsichtlich der Rotlichtfahrt vorzuwerfen. Letztendlich wurde Sie zu einer Geldbuße von 100 DM verurteilt, das verhängte Fahrverbot wurde aufgehoben.
Bietet ein Verkäufer ein gebrauchtes Fahrzeug mit der Angabe "Best-" bzw. "Top-Zustand" an, gilt dies als unverbindliche Anpreisung. Ein Käufer kann daraus keine Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft des Wagens ableiten.
Ein privater Verkäufer verkaufte einen älteren Wagen unter Ausschluss der Gewährleistung an einen Privatmann. Dieser wollte den den Kaufvertrag rückgängig machen, als sich schwerwiegende Mängel an dem englischen Sportwagen zeigten. Dabei berief er sich auf den Vertragszusatz "TÜV neu bis 1998". Der Käufers war der Meinung, mit diesem Zusatz werde zugleich die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zugesichert. Dieser Auffassung folgte das Oberlandesgericht München nicht. Ein Käufer könne bei einem Kaufvertrag unter Privatleuten nicht erwarten, dass der Verkäufer dieselben Möglichkeiten für die Untersuchung des Fahrzeuges hat, wie man sie bei einem Gebrauchtwagenhändler mit eigener Werkstatt voraussetzt. Daher kann bei einem privaten Verkäufer nicht davon ausgegangen werden, dass er für den Bestand der einer Eigenschaft und alle Folgen ihres Fehlens einsteht.
Das Aufbringen einer so genannten Verkaufslackierung zum Verdecken von kleinen Dellen, Kratzern und Steinschlagschäden vor dem Verkauf eines Fahrzeugs ist nicht arglistig. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist der tatbestand der arglistigen Täuschung erst erfüllt, wenn größere Mängel wie Durchrostungen oder Unfallschäden durch die Verkaufslackierung vertuscht werden sollen.
Der Ausdruck "Wegelagerer", mit dem ein Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle die Polizeibeamten bezeichnete, ist nicht als strafbare Beleidigung anzusehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass er damit Kritik an der Verfolgung und Ahndung von Verkehrsverstößen üben oder seinen Unmut über häufige Verkehrskontrollen zum Ausdruck bringen wollte. Wenn der Ausdruck Wegelagerer" in diesem Wortsinn gebraucht wird, ist die Äußerung gedeckt durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit.
Ein Verkäufer muss bei dem Verkauf eines Gebrauchtwagens selbst bei einem umfassenden Gewährleistungsausschluss grundsätzlich Unfallschäden und schwerwiegende sonstige Mängel offenbaren. Eine Hinweispflicht bei normalen Verschleißerscheinungen eines älteren Fahrzeugs besteht hingegen nicht. Kommt es nach nach dem Verkauf zu einem Motorschaden an dem Fahrzeug, muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden war und der Verkäufer Kenntnis von dem sich ankündigenden Motorschaden hatte. Das Oberlandesgericht Köln war der Auffassung, dass ein erhöhter Ölverbrauch von 1,5 Liter pro 1000 km bei einem älteren Fahrzeugmodell der Luxusklasse nicht unbedingt ein Warnsignal sein muss, wenn es keine weiteren Anzeichen für einen Schadensfall gibt. Das Gericht stellte fest, dass der Ölverbrauch auch von der Fahrweise, der Außentemperatur und anderen Faktoren abhängt.
Ein Autofahrer, der auf einer Vorfahrtsstraße den rechten Blinker setzt, anschließend vor einer Seitenstraße seine Geschwindigkeit deutlich vermindert und dann trotzdem geradeaus weiterfährt, handelt grob verkehrswidrig. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Kiel. In dem betreffenden Fall hatte daher Autofahrer seinem Unfallgegner, der im Vertrauen auf das Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten aus der Seitenstraße eingefahren war, den bei dem Zusammenstoßes entstandenen Fahrzeugschaden zu 100 % zu ersetzen.
Weder das hohe Alter eines Autos noch der geringe Restbestand des Modells noch die mögliche Einstufung als Oldtimer rechtfertigen eine Abweichung von der geltenden 130%-Regelung. Zu diesem Urteil kam das Amtsgericht Kerpen in einem Urteil vom 19.12.2008. Das Urteil bezog sich auf ein Fahrzeug Bj. 1977 ohne H-Kennzeichen und mit einem Wiederbeschaffungswert von 4.300 EUR. Die 130%-Grenze wird bei modernen Fahrzeugen angewandt, wenn die Reparaturkosten nach einem Unfall 130 % des Wiederbeschaffungswerts überschreiten. In einem solchen Fall wird der Schaden als Totalschaden abgewickelt. Bei Oldtimern ist die Grenze von 130% umstritten.
Bei der Frage, ob ein Mobiltelefons während der Autofahrt unerlaubt benutzt wird, hängt allein davon ab, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht. Folglich kann auch dann eine Geldbuße für verbotenes Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung verhängt werden, wenn der Autofahrer das Handy nur zur Hand nimmt, um die Uhrzeit abzulesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm sei dies nicht mit dem Ablesen einer am Handgelenk getragenen Uhr vergleichbar.
Wenn die Abnutzungs- und Verschleißerscheinungen eines Kraftfahrzeugs nicht über das übliche Maß hinaus, das bei Fahrzeug gleichen Typs bei vergleichbarem Alter und ähnlicher Laufleistung normalerweise zu beobachten ist, so kann nicht von einem Fehler, der den Käufer zur Minderung oder Wandelung berechtigt, gesprochen werden. Eine Verpflichtung des Verkäufers, den Käufer auf normale Verschleißerscheinungen hinzuweisen, besteht nicht, weil deren Eintritt selbstverständlich ist. So stellen abgenutzte Dichtungen und Dichtungsringe bei einem Gebrauchtwagen ebenso wie der daraus resultierende Motorölverlust keinen Mangel dar. Ein gewerbsmäßiger Gebrauchtwagenhändler muss ein zu verkaufendes Fahrzeug untersuchen, eine Zerlegung von Motor und Getriebe ist jedoch nicht erforderlich, um Dichtungsringe auf Verschleiß zu überprüfen. Eine mündliche Äußerung des Autoverkäufers, das Fahrzeug sei durchgecheckt und topfit, stellt nur eine reine Werbeanpreisung dar ohne Rechtsanspruch für den Käufer.
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